Satzung

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Satzung Bürgerverein Sellerhausen-Stünz e.V. – BSS e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Bürgerverein Sellerhausen-Stünz e.V. – im Folgenden “BSS e.V.” genannt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig Sellerhausen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweckbestimmung

(1) Der BSS e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der BSS e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Territorial ist der BSS e.V.   vorrangig in Leipzig Sellerhausen-Stünz, seinem unmittelbaren Umfeld und in der Stadt Leipzig tätig.

(3) Zweck des Vereins ist:

  1. die Förderung der Bildung, der Erziehung, der Kultur, des Sports zur Erhaltung und Entwicklung der Identität unseres Stadtteils.
  2. die Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes
  3. die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen, insbesondere die Jugend- und Altenhilfe

(4) Die in Absatz 3 genannten Zwecke des Vereins sollen unter anderem durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:

  1. die Information der Bürger über den Stadtteil
  2. die Organisation kultureller Veranstaltungen
  3. die Organisation von Ausstellungs- und Veranstaltungsgelegenheiten für Künstler
  4. die Teilnahme an der Entwicklung des Stadtteils in Zusammenarbeit mit Behörden
  5. die Unterstützung der Arbeit und Ausrüstung der Einrichtungen der Jugendhilfe
  6. die Beteiligung der Bürger im Sozialraum

(5) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und von gesellschaftlichen Verbänden unabhängig. Er erfüllt seine Zwecke jedoch in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Stadt Leipzig sowie den hier wirkenden politischen und konfessionellen Organisationen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstütz

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein bzw. seine Ziele verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise, d.h. auch durch ordnungsgemäße Beitragszahlung, zu unterstützen.

 

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

(2) Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(4) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(6) Ist ein Mitglied mit mehr als 12 Monatsbeiträgen im Verzug und zahlt innerhalb einer angemessen Frist die ausstehenden Beiträge nicht, so kann der Vorstand das Mitglied von der Mitgliederliste streichen.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, wird in einer Beitragsordnung festgehalten, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Mitgliederbeiträge und anderem dem Verein zur Verfügung gestellten Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

–     Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
–     Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
–     Entlastung des Vorstands,
–     (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
–      über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
–      den Kassenprüfer zu wählen, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium  angehören und nicht Angestellter des Vereins sein darf.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

(3) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

–     Bericht des Vorstands,
–     Bericht des Kassenprüfers,
–     Entlastung des Vorstands,
–     Wahl des Vorstands,
–     Wahl von eines Kassenprüfern,
–     Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
–     Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
–     Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

(4) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

(6)  Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

 

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

(1)  Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

(2)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

(4) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufhaben oder Zuruf.

(5)  Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

ein Vorsitzender
zwei stellv. Vorsitzende
ein Schatzmeister
ein Schriftführer

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

(2) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

(3)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die erste Vorsitzende. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(4)  Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

§ 11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am
                          beschlossen.

Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

  1.                                            
  1.                                            
  1.                                            
  1.                                            
  1.                                            
  1.                                           
  1.                                            
  1.                                            
  1.                                            
  1.                                           
  1.                                           
  1.                                           
  1. __________________

Die aktuelle Satzung können sie hier herunterladen: PDF Download

BV Sellerhausen Stünz

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